Bundesrecht konsolidiert

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Kulturgüterschutzverordnung § 3

Kurztitel

Kulturgüterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 51/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Sonderschutz und verstärkter Schutz

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur führt eine vorbereitende Liste jenes Kulturguts, für welches die Eintragung in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz bzw. die Aufnahme in die Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz bei der UNESCO beantragt werden soll. Die Erstellung dieser Liste erfolgt nach Anhörung des Bundesministers/der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport, des Bundesministers/der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau. Voraussetzung für die Aufnahme in diese Liste ist die erfolgte Eintragung in die Kulturgüterschutzliste.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Eintragung in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz bzw. die Aufnahme in die Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz ist von dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nach Anhörung des Bundesministers/der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport und des Bundesministers/der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Beschluss über die Eintragung in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz bzw. die Aufnahme in die Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz ist von dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Bundesgesetzblatt römisch drei kundzumachen und vom Bundesdenkmalamt in der Kulturgüterschutzliste auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Gesetzesnummer

20006209

Dokumentnummer

NOR40104291

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/51/P3/NOR40104291

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