Bundesrecht konsolidiert

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Kulturgüterschutzverordnung § 1

Kurztitel

Kulturgüterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 51/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Kulturgüterschutzliste

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Bundesdenkmalamt hat eine Kulturgüterschutzliste zu führen, in welche das Kulturgut im Sinne des Artikel eins, der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,, (im Folgenden: die Konvention) eingetragen wird. Die Kulturgüterschutzliste ist auf der Website des Bundesdenkmalamtes (www.bda.at) allgemein und kostenlos zugänglich zu halten.
  2. Absatz 2,Die Kulturgüterschutzliste ist nach Bundesländern und politischen Bezirken zu ordnen und hat jedenfalls folgende Angaben zu jedem Kulturgut zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Kategorie nach Artikel eins, der Konvention, in welche das Kulturgut fällt,
    2. Ziffer 2
      eine Kurzcharakteristik mit bildlicher Darstellung und
    3. Ziffer 3
      die geographische Lage.
  3. Absatz 3,Die geographische Lage von unbeweglichen Gütern, von Baulichkeiten und von Denkmalorten ist zumindest mit georeferenzierten Daten, der Umriss eines Denkmalortes zusätzlich durch eine planliche Darstellung zu definieren.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Gesetzesnummer

20006209

Dokumentnummer

NOR40104289

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/51/P1/NOR40104289

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