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Kulturgüterschutzverordnung § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 21.08.2026
§ 2 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.06.2009
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kulturgüterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
77 Kunst, Kultur
Text
Kulturgüterschutzliste
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Das Bundesdenkmalamt hat eine Kulturgüterschutzliste zu führen, in welche das Kulturgut im Sinne des Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten,
BGBl. Nr. 58/1964
, (im Folgenden: die Konvention) eingetragen wird. Die Kulturgüterschutzliste ist auf der Website des Bundesdenkmalamtes (www.bda.at) allgemein und kostenlos zugänglich zu halten.
Das Bundesdenkmalamt hat eine Kulturgüterschutzliste zu führen, in welche das Kulturgut im Sinne des Artikel eins, der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,, (im Folgenden: die Konvention) eingetragen wird. Die Kulturgüterschutzliste ist auf der Website des Bundesdenkmalamtes (www.bda.at) allgemein und kostenlos zugänglich zu halten.
(2)
Absatz 2,
Die Kulturgüterschutzliste ist nach Bundesländern und politischen Bezirken zu ordnen und hat jedenfalls folgende Angaben zu jedem Kulturgut zu enthalten:
1.
Ziffer eins
die Kategorie nach Art. 1 der Konvention, in welche das Kulturgut fällt,
die Kategorie nach Artikel eins, der Konvention, in welche das Kulturgut fällt,
2.
Ziffer 2
eine Kurzcharakteristik mit bildlicher Darstellung und
3.
Ziffer 3
die geographische Lage.
(3)
Absatz 3,
Die geographische Lage von unbeweglichen Gütern, von Baulichkeiten und von Denkmalorten ist zumindest mit georeferenzierten Daten, der Umriss eines Denkmalortes zusätzlich durch eine planliche Darstellung zu definieren.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016
Gesetzesnummer
20006209
Dokumentnummer
NOR40104289
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/51/P1/NOR40104289
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