Bundesrecht konsolidiert

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Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung § 7

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

04.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PyroTG-DV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Teilnahmevoraussetzungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Zu Lehrgängen im Sinne dieser Verordnung darf der Lehrgangsträger nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins und 2 PyroTG 2010 erfüllen.
  2. Absatz 2,Zu Lehrgängen betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 oder T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2 darf der Lehrgangsträger nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die
    1. Ziffer eins
      bereits über einen Nachweis von Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 verfügen (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 PyroTG 2010) und
    2. Ziffer 2
      als Teilnahmewerber für einen Lehrgang betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 nachweisen, dass sie an mindestens fünfzehn Feuerwerken der Kategorie F4 im Umfang des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, PyroTG 2010 mitgewirkt haben oder
    3. Ziffer 3
      als Teilnahmewerber für einen Lehrgang über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2 nachweisen, dass sie an mindestens fünfzehn bühnen- oder theaterpyrotechnischen Vorführungen im Umfang des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, PyroTG 2010 mitgewirkt haben.
    Der Nachweis der Mitwirkung nach Ziffer 2, oder 3 ist in Form einer schriftlichen Bestätigung des zur jeweiligen Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze Berechtigten zu erbringen.

Im RIS seit

23.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20006644

Dokumentnummer

NOR40114819

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