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Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung § 6

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

04.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PyroTG-DV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

2. Abschnitt
Pyrotechnik-Lehrgänge

Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Eine Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 PyroTG 2010 muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in den in Anlage römisch eins für den jeweiligen Lehrgang angeführten Unterrichtsgegenständen vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, aufgrund der während der Ausbildung erworbenen
    1. Ziffer eins
      Sachkunde mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 oder
    2. Ziffer 2
      Fachkenntnis mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 oder T2 einschließlich Sätzen der Kategorie S2
    sicher und ordnungsgemäß umzugehen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung muss die in Anlage römisch eins angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten des jeweiligen Lehrganges, die vorgegebenen Unterrichtsgegenstände sowie praktische Übungen umfassen.
  3. Absatz 3,Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen.

Im RIS seit

23.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20006644

Dokumentnummer

NOR40114818

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