(1)Absatz eins,Eine Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis nach § 17 Abs. 1 oder 2 PyroTG 2010 muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in den in Anlage I für den jeweiligen Lehrgang angeführten Unterrichtsgegenständen vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, aufgrund der während der Ausbildung erworbenenEine Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 PyroTG 2010 muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in den in Anlage römisch eins für den jeweiligen Lehrgang angeführten Unterrichtsgegenständen vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, aufgrund der während der Ausbildung erworbenen
Sachkunde mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 oder
Fachkenntnis mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 oder T2 einschließlich Sätzen der Kategorie S2
sicher und ordnungsgemäß umzugehen.