Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

INVEKOS-CC-V 2010 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-CC-V 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 492/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

07.05.2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Text

5. Abschnitt
Betriebsübergabe

Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Übergeber und der Übernehmer haben im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer die Übertragung bis spätestens 15. Mai des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann für Beihilfemaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in sachlich gerechtfertigten Fällen mit allgemeiner Wirkung anderes bestimmt werden.

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20006622

Dokumentnummer

NOR40113588

Navigation im Suchergebnis