Bundesrecht konsolidiert

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INVEKOS-CC-V 2010 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-CC-V 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 492/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

07.05.2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Text

3. Abschnitt
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance)

Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand und Dauergrünland

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, sind in der Anlage sowie in Absatz 2 bis 4 festgelegt.
  2. Absatz 2,Dauergrünlandflächen
    1. Ziffer eins
      auf Hanglagen mit einer durchschnittlichen Hangneigung größer 15% oder
    2. Ziffer 2
      auf Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite
      1. Litera a
        von 20 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von mindestens 1 ha oder
      2. Litera b
        von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
    dürfen nicht umgebrochen werden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      ein Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandfläche führt, oder
    2. Ziffer 2
      ein Umbruch von Dauergrünlandflächen
      1. Litera a
        zur Anlage von Dauerkulturen oder
      2. Litera b
        von höchstens 0,5 ha je Betrieb, wenn der Dauergrünlandanteil des Betriebs (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) mehr als 80% beträgt.
  4. Absatz 4,Betriebsinhaber, die Dauergrünland umbrechen, haben im Sammelantrag für das betreffende Jahr zu melden:
    1. Ziffer eins
      einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandflächen führt, oder
    2. Ziffer 2
      einen sonstigen Umbruch von Dauergrünland zu anderen landwirtschaftlichen Flächen.

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20006622

Dokumentnummer

NOR40113585

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