Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
INVEKOS-CC-V 2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
07.05.2015
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2,
BGBl. II Nr. 100/2015).
Text
3. Abschnitt
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance)
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand und Dauergrünland
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in der Anlage sowie in Abs. 2 bis 4 festgelegt.Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, sind in der Anlage sowie in Absatz 2 bis 4 festgelegt.
(2)Absatz 2,Dauergrünlandflächen
auf Hanglagen mit einer durchschnittlichen Hangneigung größer 15% oder
auf Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite
von 20 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von mindestens 1 ha oder
von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
dürfen nicht umgebrochen werden.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist zulässig:Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, ist zulässig:
ein Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandfläche führt, oder
ein Umbruch von Dauergrünlandflächen
zur Anlage von Dauerkulturen oder
von höchstens 0,5 ha je Betrieb, wenn der Dauergrünlandanteil des Betriebs (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) mehr als 80% beträgt.
(4)Absatz 4,Betriebsinhaber, die Dauergrünland umbrechen, haben im Sammelantrag für das betreffende Jahr zu melden:
einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandflächen führt, oder
einen sonstigen Umbruch von Dauergrünland zu anderen landwirtschaftlichen Flächen.
Im RIS seit
15.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015
Gesetzesnummer
20006622
Dokumentnummer
NOR40113585