Bundesrecht konsolidiert

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INVEKOS-CC-V 2010 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-CC-V 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 492/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

07.05.2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Text

Antragsvoraussetzungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Mindestbetriebsgröße beträgt 0,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ein Betriebsinhaber kann diese Mindestbetriebsgröße unterschreiten, wenn er lediglich
    1. Ziffer eins
      über einen Zahlungsanspruch gemäß Artikel 44, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, der Bedingungen für besondere Ansprüche unterliegt, verfügt oder
    2. Ziffer 2
      für die Mutterkuh- oder Milchkuhprämie gemäß Paragraph 12 f, f, der Direktzahlungs-Verordnung in Betracht kommt.
  2. Absatz 2,Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 56, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, muss 0,1 ha betragen.

Schlagworte

Mutterkuhprämie

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20006622

Dokumentnummer

NOR40113584

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