Bundesrecht konsolidiert

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INVEKOS-CC-V 2010 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-CC-V 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 492/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

07.05.2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Text

Rückforderung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die AMA kann unter Anwendung der Artikel 32, Absatz 6, Litera a und 33 Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, in Verbindung mit Artikel 5 a, der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.
  2. Absatz 2,Zur Berechnung der Zinsen gemäß Artikel 80, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, bei Rückforderungen wird die Zustellung des Rückforderungsbescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
  3. Absatz 3,Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20006622

Dokumentnummer

NOR40113591

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