der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. b MOG 2007),der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, MOG 2007),