Stichtag der Nutzung
§ 5.Paragraph 5,
Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt. Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 35, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.