(4)Absatz 4,Wird im Zuge eines Kaufs von beihilfefähigen Flächen, der spätestens am Ende der Einreichfrist für den Sammelantrag 2010 erfolgt, gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 die anteilige Übertragung der in die Betriebsprämie einzubeziehenden entkoppelten Direktzahlungen vereinbart, ist dies in der Anzeige gemäß Abs. 1 anzugeben.Wird im Zuge eines Kaufs von beihilfefähigen Flächen, der spätestens am Ende der Einreichfrist für den Sammelantrag 2010 erfolgt, gemäß Artikel 26, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, die anteilige Übertragung der in die Betriebsprämie einzubeziehenden entkoppelten Direktzahlungen vereinbart, ist dies in der Anzeige gemäß Absatz eins, anzugeben.