(1)Absatz eins,Die Milchkuhprämie ist für Kühe zu gewähren, die während des in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Art. 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind. Art. 61 und Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 sind anzuwenden.Die Milchkuhprämie ist für Kühe zu gewähren, die während des in Artikel 111, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Artikel 117, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gekennzeichnet und registriert sind. Artikel 61 und Artikel 86, der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, sind anzuwenden.