(4)Absatz 4,Ein Antragsteller, der auf andere Weise die für die Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 nachweist, hat zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, die in der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl. Nr. L 169 vom 22.6.2006, S 56, festgelegten Methoden einzuhalten. Antragsteller, die über eine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, haben dabei eine Milchleistungsprüfung durchzuführen. Dabei ist jedenfalls eine periodische Milchmessung mit Feststellung der Inhaltsstoffe (Fettgehalt, Eiweißgehalt, somatische Zellen und Harnstoffgehalt) erforderlich. Für Antragsteller mit Fleischleistungsprüfung ist dabei die Erfassung von Geburtsgewicht, Geburtsverlauf sowie zwei Wiegungen der Standardgewichte (200-Tage- und 365-Tage-Gewicht unter Berücksichtigung der züchterisch üblichen Messzeiträume) erforderlich.Ein Antragsteller, der auf andere Weise die für die Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 nachweist, hat zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, die in der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl. Nr. L 169 vom 22.6.2006, S 56, festgelegten Methoden einzuhalten. Antragsteller, die über eine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, haben dabei eine Milchleistungsprüfung durchzuführen. Dabei ist jedenfalls eine periodische Milchmessung mit Feststellung der Inhaltsstoffe (Fettgehalt, Eiweißgehalt, somatische Zellen und Harnstoffgehalt) erforderlich. Für Antragsteller mit Fleischleistungsprüfung ist dabei die Erfassung von Geburtsgewicht, Geburtsverlauf sowie zwei Wiegungen der Standardgewichte (200-Tage- und 365-Tage-Gewicht unter Berücksichtigung der züchterisch üblichen Messzeiträume) erforderlich.