(1)Absatz eins,Für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres die Milchlieferung einstellen und die Übertragung der gesamten Milchquote für Lieferungen gemäß § 8 Milchquoten-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 209, in der jeweils geltenden Fassung, vor dem 1. April beim zuständigen Abnehmer anzeigen, ist die reduzierte Milchquote der Berechnung der rechnerischen Milchkühe und der Mutterkühe zugrunde zu legen. Für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres den Direktverkauf im Sinne von § 28 Z 2 Milchquoten-Verordnung 2007 einstellen, ist die Quote für Direktverkäufe bei der Berechnung der rechnerischen Milchkühe und der Mutterkühe nicht zu berücksichtigen.Für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres die Milchlieferung einstellen und die Übertragung der gesamten Milchquote für Lieferungen gemäß Paragraph 8, Milchquoten-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 209, in der jeweils geltenden Fassung, vor dem 1. April beim zuständigen Abnehmer anzeigen, ist die reduzierte Milchquote der Berechnung der rechnerischen Milchkühe und der Mutterkühe zugrunde zu legen. Für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres den Direktverkauf im Sinne von Paragraph 28, Ziffer 2, Milchquoten-Verordnung 2007 einstellen, ist die Quote für Direktverkäufe bei der Berechnung der rechnerischen Milchkühe und der Mutterkühe nicht zu berücksichtigen.