Bundesrecht konsolidiert

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Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 47/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

19.02.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

RAbf-VV 2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat den ordnungsgemäß gestellten Antrag den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen,
    1. Ziffer eins
      ob dem Antrag stattgegeben wird,
    2. Ziffer 2
      welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
    3. Ziffer 3
      ob die Zustimmung verweigert wird.
  3. Absatz 3,Auf der Grundlage eines Antrags des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Absatz 2, um höchstens einen Monat zu verlängern.
  4. Absatz 4,Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2, oder nach Absatz 3, keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.
  5. Absatz 5,Fordert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder eines Durchfuhrmitgliedstaats im Antrag noch fehlende Informationen an, so hat der Besitzer diese auf Aufforderung der zuständigen österreichischen Behörde nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernde Behörde zu übernehmen.

Anmerkung

jetzt § 7

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40104260

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/47/P8/NOR40104260

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