Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass der TGD-Arzneimittelanwender die zur Anwendung im Rahmen des TGD verschriebenen Arzneimittel nur vom TGD-Betreuungstierarzt oder auf dessen Verschreibung über eine öffentliche Apotheke und bei Fütterungsarzneimitteln gemäß § 6 Abs. 4 TAKG auch vom Hersteller bezieht. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom TGD-Tierhalter gemäß Abs. 1 Z 4 aufzubewahren. Der TGD-Arzneimittelanwender hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg leserlich ausgefüllt ist.Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass der TGD-Arzneimittelanwender die zur Anwendung im Rahmen des TGD verschriebenen Arzneimittel nur vom TGD-Betreuungstierarzt oder auf dessen Verschreibung über eine öffentliche Apotheke und bei Fütterungsarzneimitteln gemäß Paragraph 6, Absatz 4, TAKG auch vom Hersteller bezieht. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom TGD-Tierhalter gemäß Absatz eins, Ziffer 4, aufzubewahren. Der TGD-Arzneimittelanwender hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg leserlich ausgefüllt ist.