(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG stattzugeben, wenn:Der Landeshauptmann hat einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, TAKG stattzugeben, wenn:
der Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß Anhang 1 Z 9 und im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes gemäß Anhang 2 Z 13 gegeben sind undder Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß Anhang 1 Ziffer 9 und im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes gemäß Anhang 2 Ziffer 13, gegeben sind und
die Organisation den Vorgaben des Anhangs 1 Z 1 bis 7 beziehungsweise des Anhangs 2 Z 1 bis 11 entspricht unddie Organisation den Vorgaben des Anhangs 1 Ziffer eins bis 7 beziehungsweise des Anhangs 2 Ziffer eins bis 11 entspricht und
sichergestellt ist, dass die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst allen Tierärzten und Landwirten, die sich verpflichten die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, offen steht und
hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sichergestellt ist, dass folgende Aufgaben erfüllt werden können:
Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
Registrierung der teilnehmenden Tierhalter und Tierärzte;
Registrierung der TGD-Betriebe, der TGD-Arzneimittelanwender, der TGD-Betreuungstierärzte, deren Vertreter sowie im Auftrag der TGD-Betreuungstierärzte tätigen TGD-Tierärzte;
Übermittlung jener Daten, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen, an den Landeshauptmann;
Vorgabe von Korrektur- und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch TGD-Teilnehmer;
zentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 Z 7, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;zentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 Ziffer 7,, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;
jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen.
Vom Erfordernis der Z 2 ist der durch Landesgesetz eingerichtete Tiergesundheitsdienst Vorarlberg ausgenommen, die für diesen bestehenden landesgesetzlichen Regelungen gelten in diesen Punkten als gleichwertig.Vom Erfordernis der Ziffer 2, ist der durch Landesgesetz eingerichtete Tiergesundheitsdienst Vorarlberg ausgenommen, die für diesen bestehenden landesgesetzlichen Regelungen gelten in diesen Punkten als gleichwertig.