(1)Absatz eins,Eine Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität der Eisenbahn, eine Erhöhung der Verfügbarkeit der Eisenbahn, eine Erweiterung des betrieblichen Einsatzgebietes der Schienenfahrzeuge, eine Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Eisenbahn, eine Verkürzung der Fahrzeit oder eine Verbesserung der Effizienz erreicht werden kann.Eine Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität der Eisenbahn, eine Erhöhung der Verfügbarkeit der Eisenbahn, eine Erweiterung des betrieblichen Einsatzgebietes der Schienenfahrzeuge, eine Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Eisenbahn, eine Verkürzung der Fahrzeit oder eine Verbesserung der Effizienz erreicht werden kann.