Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung § 8

Kurztitel

Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 405/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KRBV

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Vorlage, Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfrist

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Einzelberichte sind vom Krankenanstaltenträger auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und im Rahmen eines Gesamtberichts bis 30. Juni des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Landeshauptmann hat die Einzelberichte auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und diese dann im Rahmen eines Gesamtberichts dem Bundesministerium für Gesundheit bis 31. Juli vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Aufbewahrung von Unterlagen und die Aufbewahrungsfrist haben sich nach Paragraph 212, UGB zu richten.

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20006565

Dokumentnummer

NOR40112130

Navigation im Suchergebnis