Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung § 4

Kurztitel

Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 405/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KRBV

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Rechnungsabschluss

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Zentrale Grundlage für die zu erstattenden Berichte hat das pagatorische Rechnungswesen zu bilden, zu dem die auf unternehmensrechtlichen Normen beruhende Finanzbuchführung und der sich an unternehmensrechtlichen Normen orientierende Rechnungsabschluss gehören. Der Rechnungsabschluss der jeweiligen Krankenanstalt bzw. der krankenanstaltenübergeordneten Ebene ist ein Jahresabschluss und hat grundsätzlich aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zu bestehen.
  2. Absatz 2,Der Rechnungsabschluss ist für den Schluss des Geschäftsjahres unter Beachtung der Paragraphen 193 bis 216 UGB aufzustellen. Er hat sowohl formell wie materiell den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Bilanz hat die Vermögens- und Schulden- sowie Eigenmittelsituation zum Bilanzstichtag wiederzugeben. In ihr sind sämtliche sich aus der Finanzbuchführung der Krankenanstalt am Ende eines Geschäftsjahres stichtagsbezogen ergebenden Bestände an Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) darzustellen. Die Bilanz ist nach Paragraph 224, UGB oder sonst nach den Vorgaben des Berichts-Handbuchs (Paragraph 10,) zu gliedern.
  4. Absatz 4,Die Gewinn- und Verlustrechnung hat über die aus den betrieblichen Tätigkeiten resultierende Eigenmittelentwicklung des vorangegangenen Geschäftsjahres zu informieren. In ihr sind sämtliche sich aus der Finanzbuchführung am Ende eines Geschäftsjahres zeitraumbezogen ergebenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach Paragraph 231, UGB oder sonst nach den Vorgaben des Berichts-Handbuchs (Paragraph 10,) zu gliedern.
  5. Absatz 5,Im Anhang, soweit ein solcher verpflichtend aufzustellen ist, sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. Für den Anhang gelten die Paragraphen 236, ff. UGB.
  6. Absatz 6,Für die Aufstellung und den Inhalt des Rechnungsabschlusses gelten die Abgrenzungs-, Gliederungs- und Bewertungsvorschriften des UGB, soweit in dieser Verordnung in Verbindung mit dem Berichts-Handbuch (Paragraph 10,) nichts anderes bestimmt ist.
  7. Absatz 7,Sind im Rechnungsabschluss nicht landesgesundheitsfondsfinanzierte Bereiche (zB Langzeitpflegebereich) enthalten, sind diese, sofern dies das Rechnungswesen in seiner Differenziertheit (zB eigene Verrechnungskreise) zulässt, getrennt darzustellen. Macht der nicht landesgesundheitsfondsfinanzierte Bereich betragsmäßig über 50 % der im gesamten bzw. im zusammenfassenden Rechnungsabschluss ausgewiesenen Erträge bzw. Einnahmen aus, so kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine vereinfachte Berichtslegung erfolgen.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Vermögenssituation, Schuldensituation, Bilanzierungsmethode, Vermögenslage, Finanzlage, Abgrenzungsvorschrift, Gliederungsvorschrift

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20006565

Dokumentnummer

NOR40112126

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