Bundesrecht konsolidiert

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Museumsordnung für das Naturhistorische Museum § 1

Kurztitel

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 399/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

1. Teil
Allgemeiner Teil

1. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben

Rechtsform

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Naturhistorische Museum (NHM) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Sie unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Bei der Erfüllung ihres kulturellen und wissenschaftlichen Auftrags beachtet sie international anerkannte ethische Standards.
  2. Absatz 2,Die wissenschaftliche Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, und diese Museumsordnung bestimmt.
  3. Absatz 3,Die ideellen Mittel der wissenschaftlichen Anstalt sind die zur Erreichung des Zwecks durchgeführten Aktivitäten und Leistungen, die sich aus dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 und dieser Museumsordnung ergeben. Die materiellen Mittel dazu bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2 und 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002,
    2. Ziffer 2
      anderen Zuschüssen des Bundes oder anderer Fördergeber für zweckgewidmete Vorhaben,
    3. Ziffer 3
      sämtlichen Einnahmen der wissenschaftlichen Anstalt, das sind insbesondere Eintrittsgelder, Einnahmen aus Führungen, Publikationen und Vorträgen, Drittmittel im Bereich Forschung, und Erlöse aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gastronomiebetriebe, Museumsshops, Eventmanagement, Herstellung von Reproduktionen, Restaurierungen, wissenschaftliche Arbeiten und andere Dienstleistungen, Leihgebühren, Verwertung von Bild- und Nutzungsrechten, Vermietungen und Verpachtungen, sowie
    4. Ziffer 4
      Erbschaften, Schenkungen, Spenden und Sponsoring.
    Diese Mittel werden ausschließlich für die durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und diese Museumsordnung bestimmten Zwecke verwendet und niemandem werden zweckfremde Vorteile gewährt.
  4. Absatz 4,Bei Auflösung oder Aufhebung der wissenschaftlichen Anstalt oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die Republik Österreich, die es wiederum ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) verwendet.

Schlagworte

Bildrechte

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20006561

Dokumentnummer

NOR40112034

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