Bundesrecht konsolidiert

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Vermarktungsnormen für Eier § 7

Kurztitel

Vermarktungsnormen für Eier

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 365/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

17.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zulassung der Packstellen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat Packstellen unter den Bedingungen des Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, auf Antrag zuzulassen. Mit der Zulassung erfolgt zugleich die Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 5, Absatz 2, genannter Verordnung.
  2. Absatz 2,Im Antrag muss insbesondere angegeben werden, ob im Rahmen einer lebensmittelhygienerechtlichen Zulassung bereits eine Zulassungsnummer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern (Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009,, zugeteilt wurde. Liegt eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer für die Packstelle vor, so ist dies durch den Antragsteller gegenüber der Behörde zu belegen.
  3. Absatz 3,Bei Vorliegen einer Zulassungsnummer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung entspricht diese Zulassungsnummer der nach Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, zu erteilenden Kennnummer. Die erste Stelle der Kennnummer hat hierbei den Code „AT“ für Österreich gemäß Nummer 2.2 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG aufzuweisen.
  4. Absatz 4,Für Packstellen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Lebensmittelhygieneanforderungen an Einzelhandelsunternehmen (Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2006,, keine lebensmittelhygienerechtliche Zulassung benötigen, besteht die nach Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, zu erteilende Kennnummer aus
    1. Ziffer eins
      dem Code „AT“ für Österreich und
    2. Ziffer 2
      der Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz.
  5. Absatz 5,Bereits zugelassene Packstellen haben der Behörde jegliche Änderung der im Rahmen der Zulassung erfassten Daten umgehend mitzuteilen. Bewirkten betriebliche Veränderungen das Erfordernis einer lebensmittelhygienerechtlichen Zulassung oder den Wegfall derselben, so hat die Behörde die Packstellen-Kennnummer im Sinne von Absatz 3, oder Absatz 4, zu ändern.
  6. Absatz 6,Die Behörde hat Packstellen die Zulassung zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden,
    2. Ziffer 2
      diese Änderungen der im Rahmen der Zulassung erfassten Daten nicht mitteilen oder
    3. Ziffer 3
      die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung entzogen wurde.
  7. Absatz 7,Auf eine bestehende Zulassung als Packstelle kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung verzichtet werden. Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Zulassungsinhaber bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist. Die Behörde hat den Verzicht zu bestätigen.
  8. Absatz 8,Die Registrierung der Packstellen ist im Wege der QGV-Datenbank durchzuführen. Die Datenbank ist im Sinne von Paragraph 6, Absatz 5, aktuell zu halten. Bezüglich des Zugangs zu den solcherart erfassten Daten gilt Paragraph 6, Absatz 6, sinngemäß.

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017

Gesetzesnummer

20006528

Dokumentnummer

NOR40111694

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