Bundesrecht konsolidiert

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Vermarktungsnormen für Eier § 5

Kurztitel

Vermarktungsnormen für Eier

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 365/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

17.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung der Eier

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Eier der Güteklasse A sind gemäß Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch drei Nummer 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Der Erzeugercode besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem voranzustellenden Code für das Haltungssystem gemäß Nummer 2.1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 30 vom 31.1.2002 Seite 44 und
    2. Ziffer 2
      der Kennnummer des Erzeugerbetriebs, die sich aus dem Code „AT“ für Österreich gemäß Nummer 2.2 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG und der Betriebsnummer gemäß dem Bundesgesetz über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, ergibt.
  3. Absatz 3,Der Erzeugercode kann zur Identifizierung von einzelnen Beständen von Legehennen, die in unterschiedlichen Gebäuden (Ställen) einer Produktionsstätte gehalten werden, auf Antrag um eine Stallnummer erweitert werden. Die Stallnummer wird unter Hinzufügung einer durch einen Bindestrich gekennzeichneten Leerstelle fortlaufend, beginnend mit der Nummer 1 angefügt.

(4) Eier der Güteklasse B sind gemäß Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch drei Nummer 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, mit

  1. Ziffer eins
    dem Erzeugercode und/oder
  2. Ziffer 2
    der in Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, vorgesehenen Angabe zu kennzeichnen.
  1. Absatz 5,Erfolgt die Kennzeichnung von Eiern der Güteklasse B gemäß Absatz 4, Ziffer 2, mittels eines farbigen Punktes, so hat sich die gewählte Farbe deutlich von der Eioberfläche abzuheben. Die Verwendung schwarzer Farbe ist hierbei aber unzulässig.
  2. Absatz 6,Werden Eier direkt vom Erzeugerbetrieb an Verarbeitungsbetriebe der Nahrungsmittelindustrie geliefert, sind Marktteilnehmer im Sinne des Artikel eins, Litera o, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, gemäß Artikel 11, Absatz eins, genannter Verordnung auf Antrag durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch drei Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, auszunehmen.

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017

Gesetzesnummer

20006528

Dokumentnummer

NOR40111692

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