Bundesrecht konsolidiert

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Bausparkassengesetzverordnung § 6

Kurztitel

Bausparkassengesetzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 355/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.11.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSpkV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in Paragraph 8, Absatz 4, BSpG genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Zuteilungsstichtagen heranzuziehen sind. Übersteigt die Summe der Überschüsse die der Unterdeckungen (Differenz), so ist der Mehrertrag nach folgender Formel zu berechnen:

  1. Absatz 2,Der außerkollektive Zinssatz ist aus den Zinserträgen der Veranlagung in Zwischendarlehen (Paragraph 8, Absatz 2, BSpG) und aus der Veranlagung nach Paragraph 8, Absatz 3, BSpG zu errechnen. Der kollektive Zinssatz entspricht dem für Bauspardarlehen geltenden Zinssatz.

Im RIS seit

21.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40266318

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/355/P6/NOR40266318

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