Bundesrecht konsolidiert

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Bausparkassengesetzverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 355/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 52/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.02.2019

Außerkrafttretensdatum

09.02.2022

Abkürzung

BSpkV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 220 000 Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Absatz eins, sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.

Im RIS seit

26.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40213304

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