Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung § 6

Kurztitel

Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 352/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZEIMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Meldungen gemäß den Paragraphen eins bis 4 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Eine Übermittlung der Meldungen gemäß den Paragraphen eins bis 4 an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018

Gesetzesnummer

20006508

Dokumentnummer

NOR40111281

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