Bundesrecht konsolidiert

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Badegewässerverordnung § 1

Kurztitel

Badegewässerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 349/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.10.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGewV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Badegewässer, deren Überwachung, Bewertung und Einstufung, die Bewirtschaftung hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Becken gemäß Paragraph 2, Absatz 6, des Bäderhygienegesetzes,
    2. Ziffer 2
      abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
    3. Ziffer 3
      künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind (Kleinbadeteiche gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Bäderhygienegesetzes).
  3. Absatz 3,Die Begriffsbestimmungen des Bäderhygienegesetzes gelten auch für diese Verordnung.

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20006509

Dokumentnummer

NOR40111316

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