Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
04.12.2023
Abkürzung
StZRegBehV 2009
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Beachte
Mit der Anwendbarkeit der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022,
BGBl. II Nr. 240/2022, außer Kraft getreten (vgl. § 13 StZRegBehV iVm
BGBl. II Nr. 340/2023).
Text
3. Abschnitt
Stellvertretung
Eintragung eines Vollmachtsverhältnisses
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Ersuchen der Vertreterin bzw. des Vertreters ein Vollmachtsverhältnis auf deren bzw. dessen Bürgerkarte einzutragen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Eintragung ist der Bestand einer gesetzlichen Stellvertretung oder eines Vollmachtsverhältnisses, welcher der Stammzahlenregisterbehörde insbesondere dadurch nachzuweisen ist, dass
die bzw. der Vertretene oder eine von ihr bzw. ihm bevollmächtigte Person mit der Bürgerkarte die Richtigkeit der Angaben zum Vollmachtsverhältnis bestätigt, oder
geeignete Urkunden vorgelegt werden und glaubhaft gemacht wird, dass die bzw. der Vertretene von der Eintragung Kenntnis hat.
(3)Absatz 3,Die Stammzahlenregisterbehörde hat den Vertretungs-Datensatz zu erstellen und diesen auf der Bürgerkarte der Vertreterin bzw. des Vertreters einzutragen. Der Vertretungs-Datensatz hat eine eindeutige Bezeichnung (Seriennummer), die erforderlichen Angaben zum Vollmachtsverhältnis und die Stammzahl der bzw. des Vertretenen zu enthalten.
(4)Absatz 4,Sobald die Stammzahlenregisterbehörde den Vertretungs-Datensatz erstellt hat oder die Erstellung des Vertretungs-Datensatzes fehlgeschlagen ist, hat sie die bei ihr noch vorhandene Stammzahl der bzw. des Vertretenen unverzüglich zu löschen.
(5)Absatz 5,Die Stammzahlenregisterbehörde hat für Ersuchen gemäß Abs. 1 ein Webformular und, sofern erforderlich, eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.Die Stammzahlenregisterbehörde hat für Ersuchen gemäß Absatz eins, ein Webformular und, sofern erforderlich, eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
27.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20006487
Dokumentnummer
NOR40110960