Bundesrecht konsolidiert

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Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 330/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

04.12.2023

Abkürzung

StZRegBehV 2009

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Mit der Anwendbarkeit der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, außer Kraft getreten (vgl. § 13 StZRegBehV iVm BGBl. II Nr. 340/2023).

Text

3. Abschnitt
Stellvertretung

Eintragung eines Vollmachtsverhältnisses

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Ersuchen der Vertreterin bzw. des Vertreters ein Vollmachtsverhältnis auf deren bzw. dessen Bürgerkarte einzutragen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Eintragung ist der Bestand einer gesetzlichen Stellvertretung oder eines Vollmachtsverhältnisses, welcher der Stammzahlenregisterbehörde insbesondere dadurch nachzuweisen ist, dass
    1. Ziffer eins
      die bzw. der Vertretene oder eine von ihr bzw. ihm bevollmächtigte Person mit der Bürgerkarte die Richtigkeit der Angaben zum Vollmachtsverhältnis bestätigt, oder
    2. Ziffer 2
      geeignete Urkunden vorgelegt werden und glaubhaft gemacht wird, dass die bzw. der Vertretene von der Eintragung Kenntnis hat.
  3. Absatz 3,Die Stammzahlenregisterbehörde hat den Vertretungs-Datensatz zu erstellen und diesen auf der Bürgerkarte der Vertreterin bzw. des Vertreters einzutragen. Der Vertretungs-Datensatz hat eine eindeutige Bezeichnung (Seriennummer), die erforderlichen Angaben zum Vollmachtsverhältnis und die Stammzahl der bzw. des Vertretenen zu enthalten.
  4. Absatz 4,Sobald die Stammzahlenregisterbehörde den Vertretungs-Datensatz erstellt hat oder die Erstellung des Vertretungs-Datensatzes fehlgeschlagen ist, hat sie die bei ihr noch vorhandene Stammzahl der bzw. des Vertretenen unverzüglich zu löschen.
  5. Absatz 5,Die Stammzahlenregisterbehörde hat für Ersuchen gemäß Absatz eins, ein Webformular und, sofern erforderlich, eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

27.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20006487

Dokumentnummer

NOR40110960

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/330/P9/NOR40110960

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