Bundesrecht konsolidiert

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Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 330/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

04.12.2023

Abkürzung

StZRegBehV 2009

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Mit der Anwendbarkeit der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, außer Kraft getreten (vgl. § 13 StZRegBehV iVm BGBl. II Nr. 340/2023).

Text

Eintragungsstellen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Eintragungsstelle hat die Identität der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers festzustellen und die Personenbindung einzutragen.
  2. Absatz 2,Eintragungsstellen sind
    1. Ziffer eins
      die Stammzahlenregisterbehörde,
    2. Ziffer 2
      in deren Auftrag tätige Behörden, und
    3. Ziffer 3
      in deren Auftrag tätige Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen.
  3. Absatz 3,Die Bürgerkartenwerberin hat ihre bzw. der Bürgerkartenwerber hat seine Identität der Eintragungsstelle mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Bürgerkartenwerberinnen und Bürgerkartenwerber, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis der Identität durch ein Reisedokument zu erbringen. Bürgerkartenwerberinnen und Bürgerkartenwerber, die das Ersuchen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, elektronisch stellen, haben ihre Identität mit der Bürgerkarte nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Hat die Eintragungsstelle den Nachweis der Identität der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers bereits in dokumentierter Form, können diese Daten mit Zustimmung der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers für die Eintragung der Personenbindung verwendet werden.
  5. Absatz 5,Eintragungsstellen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 haben jene nachgewiesenen Identitätsdaten der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im Zentralen Melderegister (ZMR) oder Ergänzungsregister zu erzielen, gemeinsam mit den von der Bürgerkartenwerberin bzw. dem Bürgerkartenwerber verwendeten Signaturprüfdaten an die Stammzahlenregisterbehörde zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Ersuchen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, können bei der Stammzahlenregisterbehörde selbst nur elektronisch gestellt werden.

Im RIS seit

27.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20006487

Dokumentnummer

NOR40110953

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/330/P2/NOR40110953

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