(3)Absatz 3,Die Bürgerkartenwerberin hat ihre bzw. der Bürgerkartenwerber hat seine Identität der Eintragungsstelle mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Bürgerkartenwerberinnen und Bürgerkartenwerber, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis der Identität durch ein Reisedokument zu erbringen. Bürgerkartenwerberinnen und Bürgerkartenwerber, die das Ersuchen gemäß § 1 Abs. 1 elektronisch stellen, haben ihre Identität mit der Bürgerkarte nachzuweisen.Die Bürgerkartenwerberin hat ihre bzw. der Bürgerkartenwerber hat seine Identität der Eintragungsstelle mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Bürgerkartenwerberinnen und Bürgerkartenwerber, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis der Identität durch ein Reisedokument zu erbringen. Bürgerkartenwerberinnen und Bürgerkartenwerber, die das Ersuchen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, elektronisch stellen, haben ihre Identität mit der Bürgerkarte nachzuweisen.