Bundesrecht konsolidiert

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Gütesiegelverordnung § 1

Kurztitel

Gütesiegelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.09.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gütesiegel

Paragraph eins,

Das Gütesiegel gemäß Paragraph 20, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entspricht dem in der Anlage abgebildeten Muster. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die nicht in Schwarz dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.

Im RIS seit

27.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20006468

Dokumentnummer

NOR40110627

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