(1)Absatz eins,Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommunikationsdaten, soweit vorhanden, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zur eindeutigen Identifikation des Tierhalters mitzuteilen, darf aber nicht im VIS gespeichert werden. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommunikationsdaten, soweit vorhanden, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zur eindeutigen Identifikation des Tierhalters mitzuteilen, darf aber nicht im VIS gespeichert werden. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.