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Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 291/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

11.09.2009

Außerkrafttretensdatum

04.02.2011

Abkürzung

TKZVO 2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Registrierungspflichten für Tierhalter

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommunikationsdaten, soweit vorhanden, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zur eindeutigen Identifikation des Tierhalters mitzuteilen, darf aber nicht im VIS gespeichert werden. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.
  2. Absatz 2,Der Verantwortliche für Betriebe gemäß Absatz eins, hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Absatz eins, anzeigepflichtigen Tierart dem Betreiber des VIS bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 entsprochen.
  3. Absatz 3,Der Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung hat Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommunikationsdaten, soweit vorhanden, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zur eindeutigen Identifikation des Tierhalters mitzuteilen, darf aber nicht im VIS gespeichert werden.
  4. Absatz 4,Der Verantwortliche für Tierhaltungen gemäß Absatz 3, hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Absatz 3, anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 entsprochen.
  5. Absatz 5,Meldepflichtige gemäß Absatz eins und 3 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder – soweit es Landwirte betrifft – mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS-Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten.
  6. Absatz 6,Die Anzeigepflicht nach Absatz 3, wird auch durch die Erstattung der Anzeigen nach Paragraph 6, der Geflügelpest-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,, sowie nach Paragraph 25, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, erfüllt.
  7. Absatz 7,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Absatz 3, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20006454

Dokumentnummer

NOR40110322

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