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Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 § 12

Kurztitel

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 291/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

09.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKZVO 2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen

Allgemeines

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,
    1. Ziffer eins
      mit zwei Ohrmarken gemäß Paragraph 25, oder
    2. Ziffer 2
      mit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
    3. Ziffer 3
      mit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 15, oder
    4. Ziffer 4
      mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
    5. Ziffer 5
      mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß Paragraph 25
    gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
  3. Absatz 3,Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, nur solche Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder zu verwenden, die über eine gemäß Paragraph 30, zugelassene Stelle bezogen wurden.
  4. Absatz 4,Bezogene Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder dürfen ausschließlich in dem Betrieb zur Kennzeichnung verwendet werden, für den sie von der zugelassenen Stelle abgegeben wurden. Nicht mehr benötigte Ohrmarken, Fesselbänder oder Transponder sind vom Tierhalter an die Ohrmarkenvergabestelle zurückzugeben und von dieser unschädlich zu vernichten.
  5. Absatz 5,Verwendete Fesselbänder und Transponder sind vom Verfügungsberechtigten nach dem Tod bzw. der Schlachtung des damit gekennzeichneten Tieres unschädlich zu vernichten.

Im RIS seit

23.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006454

Dokumentnummer

NOR40172528

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