(1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,
mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 odermit zwei Ohrmarken gemäß Paragraph 25, oder
mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem Fesselband gemäß § 25 odermit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 odermit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 15, oder
mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß § 25 odermit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß § 25mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß Paragraph 25
gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.