Verbringung von Schweinen
§ 10.Paragraph 10,
Schweine dürfen nur dann aus einem Betrieb oder in einen Betrieb verbracht werden, wenn sie gemäß den §§ 7 bis 9 sowie 11 gekennzeichnet sind. Die Verbringung in eine Schlachtstätte hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, S. 55, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 22) zu erfolgen. Schweine dürfen nur dann aus einem Betrieb oder in einen Betrieb verbracht werden, wenn sie gemäß den Paragraphen 7 bis 9 sowie 11 gekennzeichnet sind. Die Verbringung in eine Schlachtstätte hat nach Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kap. römisch vier, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 139 vom 30. April 2004, Seite 55, berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 226 vom 25. Juni 2004, Seite 22) zu erfolgen.