Bundesrecht konsolidiert

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Pflichtablieferungsverordnung § 9

Kurztitel

Pflichtablieferungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 271/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

27.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PflAV

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Anbietungspflicht

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Von jedem sonstigen Medienwerk gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundes jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen eines Monats verlangt wird, binnen eines Monats ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Anbietungspflicht bei periodisch erscheinenden sonstigen Medienwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das sonstige Medienwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.

Im RIS seit

17.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Gesetzesnummer

20006424

Dokumentnummer

NOR40109617

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