Bundesrecht konsolidiert

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Pflichtablieferungsverordnung § 4

Kurztitel

Pflichtablieferungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 271/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

27.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PflAV

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Form der Ausgabe

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe, so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in Vorzugsausstattung, so ist anstelle eines Bibliotheksstückes in Normalausstattung ein Stück in dieser besonderen Ausstattung an die Österreichische Nationalbibliothek und an die Landesbibliotheken, in Bundesländern, in denen keine Landesbibliothek besteht, an die Bibliotheken, die die Funktion einer Landesbibliothek ausüben, entsprechend den Bestimmungen des Paragraph eins, abzuliefern.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen empfangsberechtigter Bibliotheken sind ihnen statt gebundener Bibliotheksstücke und solchen in Vorzugsausstattung Bibliotheksstücke in einfacherer Ausstattung abzuliefern.

Im RIS seit

17.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Gesetzesnummer

20006424

Dokumentnummer

NOR40109612

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