(1)Absatz eins,Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe, so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in Vorzugsausstattung, so ist anstelle eines Bibliotheksstückes in Normalausstattung ein Stück in dieser besonderen Ausstattung an die Österreichische Nationalbibliothek und an die Landesbibliotheken, in Bundesländern, in denen keine Landesbibliothek besteht, an die Bibliotheken, die die Funktion einer Landesbibliothek ausüben, entsprechend den Bestimmungen des § 1 abzuliefern.Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe, so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in Vorzugsausstattung, so ist anstelle eines Bibliotheksstückes in Normalausstattung ein Stück in dieser besonderen Ausstattung an die Österreichische Nationalbibliothek und an die Landesbibliotheken, in Bundesländern, in denen keine Landesbibliothek besteht, an die Bibliotheken, die die Funktion einer Landesbibliothek ausüben, entsprechend den Bestimmungen des Paragraph eins, abzuliefern.