Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung § 7

Kurztitel

Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 270/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

27.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Bei Befragungen (Paragraph 6, Ziffer 3,) besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins, Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (Paragraph 27, Umsatzsteuergesetz 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz 2, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt erstellten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis Ende März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

Im RIS seit

17.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2015

Gesetzesnummer

20006423

Dokumentnummer

NOR40109600

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