(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (§ 27 Umsatzsteuergesetz 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins, Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (Paragraph 27, Umsatzsteuergesetz 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.