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Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 9
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 8 am 08.10.2026
§ 10 am 08.10.2026
Alle Fassungen
§ 9 heute
§ 9 gültig ab 01.09.2009
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.09.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchiffAV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Zu- und Abgänge
§ 9.
Paragraph 9,
(1)
Absatz eins,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge nur über sichere Zugänge betreten und verlassen werden.
(2)
Absatz 2,
Ausgelegte Landstege müssen sicher befestigt sein. Dabei müssen Geländer gesetzt sein, die gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sind.
(3)
Absatz 3,
Liegt das Ende eines Landsteges auf einer Lukenabdeckung oder dem Lukensüll auf, so müssen sichere Stiegen auf den Gangbord vorhanden sein.
Schlagworte
Zugang
Im RIS seit
04.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Gesetzesnummer
20006418
Dokumentnummer
NOR40109442
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/260/P9/NOR40109442
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