Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 9

Kurztitel

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchiffAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Zu- und Abgänge

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge nur über sichere Zugänge betreten und verlassen werden.
  2. Absatz 2,Ausgelegte Landstege müssen sicher befestigt sein. Dabei müssen Geländer gesetzt sein, die gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sind.
  3. Absatz 3,Liegt das Ende eines Landsteges auf einer Lukenabdeckung oder dem Lukensüll auf, so müssen sichere Stiegen auf den Gangbord vorhanden sein.

Schlagworte

Zugang

Im RIS seit

04.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20006418

Dokumentnummer

NOR40109442

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