Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 13

Kurztitel

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchiffAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Luken

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Gangborde als Verkehrsweg nur benutzt werden, wenn die Luken neben ihnen geschlossen oder mögliche Absturzstellen gesichert sind.
  2. Absatz 2,Lukenabdeckungen dürfen nur betreten werden, wenn sie die erforderliche Tragfähigkeit haben.
  3. Absatz 3,Luken müssen zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang geschlossen werden, wenn nicht durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ein Absturz in den Laderaum verhindert ist oder wenn eine ausreichende Erkennung des geöffneten Lukenbereiches während der Dunkelheit nicht gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Aushebbare Teile von Lukenabdeckungen müssen mechanisch gehoben werden, wenn Arbeitnehmer durch die manuelle Handhabung gefährdet werden können.

Im RIS seit

04.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20006418

Dokumentnummer

NOR40109446

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