Bundesrecht konsolidiert

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Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung § 2

Kurztitel

Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 254/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

04.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der zuständige Kasernkommandant ist verpflichtet, den Zollbeamten die Kontrolle ohne hohen personellen und administrativen Aufwand sowie ohne Verursachung zusätzlicher Kosten zu ermöglichen. Den Erfordernissen der militärischen Sicherheit ist dabei Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2,Kontrollen der Zollbehörde können auch außerhalb einer angemeldeten Drittlandsflugbewegung durchgeführt werden. Im Zuge dieser Kontrollen kann in die bei der örtlich zuständigen Militärflugleitung zu führenden Aufzeichnungen Einsicht genommen werden.
  3. Absatz 3,Die zollrechtlichen Vorgaben bei den Abläufen sind einzuhalten, und es sind keine unbefugten Drittlandsflüge von oder zu den Militärflugplätzen durchzuführen.
  4. Absatz 4,Über Flüge aus und in Drittstaaten sind Aufzeichnungen zu führen, welche den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen sind.

Im RIS seit

02.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Gesetzesnummer

20006416

Dokumentnummer

NOR40109001

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