(1)Absatz eins,Die örtlich zuständige Militärflugleitung hat die Landung des aus einem Drittstaat einfliegenden und den Abflug des nach einem Drittstaat abfliegenden Luftfahrzeuges im Sinne von § 31 Abs. 1 Z 3 ZollR-DG jeweils 90 Minuten vorher dem örtlich zuständigen Zollamt zu melden. Die Meldung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:Die örtlich zuständige Militärflugleitung hat die Landung des aus einem Drittstaat einfliegenden und den Abflug des nach einem Drittstaat abfliegenden Luftfahrzeuges im Sinne von Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, ZollR-DG jeweils 90 Minuten vorher dem örtlich zuständigen Zollamt zu melden. Die Meldung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
Daten des Flugzeuges (Kennzeichen und Type)
Flugplatz im Herkunfts- oder Bestimmungsland
Name und Staatsangehörigkeit des Piloten
Passagierdaten (Anzahl, Namen und Staatsangehörigkeit)
Sämtliche Änderungen wie der Ausfall des Fluges oder auch allfällige zeitliche Verschiebungen sind unverzüglich zu melden.