Bundesrecht konsolidiert

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Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 254/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die örtlich zuständige Militärflugleitung hat die Landung des aus einem Drittstaat einfliegenden und den Abflug des nach einem Drittstaat abfliegenden Luftfahrzeuges im Sinne von Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, ZollR-DG jeweils 90 Minuten vorher dem örtlich zuständigen Zollamt zu melden. Die Meldung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      Daten des Flugzeuges (Kennzeichen und Type)
    • Strichaufzählung
      Flugplatz im Herkunfts- oder Bestimmungsland
    • Strichaufzählung
      Abflug-/Landungszeit
    • Strichaufzählung
      Name und Staatsangehörigkeit des Piloten
    • Strichaufzählung
      Passagierdaten (Anzahl, Namen und Staatsangehörigkeit)
    Sämtliche Änderungen wie der Ausfall des Fluges oder auch allfällige zeitliche Verschiebungen sind unverzüglich zu melden.
  2. Absatz 2,Sollte im Falle einer Landung keine rechtzeitige Meldung erfolgt sein, dürfen frühestens 90 Minuten nach dem Zeitpunkt der später erfolgten Meldung die Reisenden den Militärflugplatz verlassen und die mitgeführten Waren sowie das benutzte Luftfahrzeug vom Flugfeld weggebracht werden. Im Falle eines Starts hat die Meldung spätestens 90 Minuten vorher zu erfolgen. Ein Start vor Ablauf dieser Zeit ist nicht gestattet.
  3. Absatz 3,Wenn sich zum angegebenen Zeitpunkt der Landung oder des Starts ein Organ der Zollbehörde am Flugplatz zu einer Kontrolle nicht einfindet, ist die örtlich zuständige Militärflugleitung befugt, den Flug ohne Zollkontrolle abzufertigen.
  4. Absatz 4,Als Drittstaat gilt ein Staat, der nicht der Europäischen Union angehört.

Schlagworte

Herkunftsland

Im RIS seit

02.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20006416

Dokumentnummer

NOR40109000

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