Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Leithaberg“ § 6

Kurztitel

DAC-Verordnung „Leithaberg“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 252/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 6,

Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Das Regionale Weinkomitee Burgenland hat die Höhe des Betrages festzusetzen und den Betrag einzuheben. Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die dafür notwendigen Daten dem Regionalen Weinkomitee Burgenland zur Verfügung zu stellen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis von Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ sowie für Marketing und PR-Maßnahmen für diesen Wein zu verwenden.

Im RIS seit

03.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20006414

Dokumentnummer

NOR40108991

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