Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung § 2

Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 231/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Antrag auf Zulassung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Lebensmittelunternehmer oder, sofern diese nicht ihren Sitz in Österreich haben, deren verantwortliche Beauftragte, haben für ihre Betriebe, die dem Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, unterliegen oder deren Zulassungspflicht in einer Durchführungsvorschrift zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann gemäß Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen.
  2. Absatz 2,Der Antrag muss zumindest folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Informationen:
      1. Litera a
        Name und Adresse des Unternehmens;
      2. Litera b
        Angaben über den Unternehmer oder die Unternehmer oder die zur Vertretung nach außen befugte Person oder die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen);
      3. Litera c
        Name und Adresse des Betriebes.
    2. Ziffer 2
      Betriebsverantwortlichkeit:
      Angaben zu der Person oder den Personen, die für Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung verantwortlich ist oder sind (Name, Geschlecht, Geburtsdatum).
    3. Ziffer 3
      Betriebsart und Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit.
    4. Ziffer 4
      Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sind.
    5. Ziffer 5
      Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses.
    6. Ziffer 6
      Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP).
    7. Ziffer 7
      Angaben zur Wasserversorgung mit Hinweis, ob Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder Eigenversorgung, unter Beilage des letzten Untersuchungsbefundes.
    8. Ziffer 8
      Reinigungs- und Desinfektionsplan.
    9. Ziffer 9
      Schädlingsbekämpfungsplan.
    10. Ziffer 10
      Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen.
    11. Ziffer 11
      Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung befasste Personal.
    12. Ziffer 12
      Angaben über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten gemäß dem Tiermaterialiengesetz – TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,.
    13. Ziffer 13
      Angaben über den Verkehr mit in der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, genannten Erzeugnissen zwischen Österreich und anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten.
  3. Absatz 3,Lebensmittelunternehmer, deren Betriebe vor dem 1. Jänner 2006 tätig und nicht zulassungspflichtig waren, nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften jedoch zulassungspflichtig sind, dürfen ihre Tätigkeit weiter ausüben, haben jedoch unverzüglich eine Zulassung gemäß Absatz eins und 2 zu beantragen.
  4. Absatz 4,Lebensmittelunternehmer, deren Betrieben vor dem 1. Jänner 2006 eine Zulassung gemäß den in Paragraph 10, Absatz 2, LMSVG genannten Rechtsvorschriften erteilt wurde und die nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften weiterhin zulassungspflichtig sind, haben unbeschadet des Paragraph 10, Absatz 2, LMSVG die Paragraphen 4 und 6 einzuhalten.

Schlagworte

Bearbeitung, Produktionsraum, Bearbeitungsraum, Verarbeitungsraum, Reinigungsplan, Ausbildungssystem, Mitgliedstaat

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20006400

Dokumentnummer

NOR40108647

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