Bundesrecht konsolidiert

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Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 § 5a

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 212/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

21.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Maßnahmen gegen die unzulässige Anzeige von Rufnummern – Spoofing

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsBetreiber, die Anrufe zu einer Rufnummer aus dem Rufnummernplan dieser Verordnung von einem ausländischen Kommunikationsnetz mit einer Rufnummer des Anrufers aus dem Rufnummernplan dieser Verordnung übernehmen, haben die ausländische Herkunft des Anrufes für den Betreiber, an welchen der Anruf übergeben wird, erkennbar zu machen. An der Übertragung dieser Kennung bis zum Zielnetz haben alle Betreiber mitzuwirken. Beim Zielnetz handelt es sich um jenes Kommunikationsnetz, welches aus Sicht des jeweiligen Betreibers durch die Zielrufnummer des Anrufes adressiert ist.
  2. Absatz 2Der Betreiber des Zielnetzes hat für die gemäß Absatz eins, erkennbar gemachten Anrufe die Authentizität der übertragenen Rufnummer des Anrufers sicherzustellen und die Markierung gemäß Absatz eins, zu entfernen. Kann die Authentizität mittels eines dafür geeigneten technischen Verfahrens für einen solchen Anruf nicht sichergestellt werden, ist die Anzeige der Rufnummer zu unterdrücken. Davon ausgenommen sind Anrufe, bei denen trotz Anzeige der Rufnummer keine Gefährdung für den angerufenen Teilnehmer besteht. Ergeben sich im Zuge der Prüfung der Authentizität zweifelsfrei Hinweise, dass der Anruf nicht vom signalisierten Teilnehmer stammt, darf die Zustellung des Anrufes unterbunden werden.
  3. Absatz 3Werden mehrere Rufnummern des Anrufers gleichzeitig übermittelt, so haben Betreiber die Bestimmungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, anhand jener Rufnummer des Anrufers umzusetzen, die dem angerufenen Teilnehmer angezeigt wird.
  4. Absatz 4Können Betreiber die Authentizität der übertragenen Rufnummer zweifelsfrei sicherstellen, kommen Absatz eins und Absatz 2, nicht zur Anwendung.
  5. Absatz 5Diese Bestimmung ist für angerufene mobile Rufnummern spätestens ab dem 01.09.2024 anzuwenden. Für alle anderen Rufnummern ist die Bestimmung spätestens ab dem 31.12.2024 anzuwenden.

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40258335

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/212/P5a/NOR40258335

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