(2)Absatz 2Der Betreiber des Zielnetzes hat für die gemäß Abs. 1 erkennbar gemachten Anrufe die Authentizität der übertragenen Rufnummer des Anrufers sicherzustellen und die Markierung gemäß Abs. 1 zu entfernen. Kann die Authentizität mittels eines dafür geeigneten technischen Verfahrens für einen solchen Anruf nicht sichergestellt werden, ist die Anzeige der Rufnummer zu unterdrücken. Davon ausgenommen sind Anrufe, bei denen trotz Anzeige der Rufnummer keine Gefährdung für den angerufenen Teilnehmer besteht. Ergeben sich im Zuge der Prüfung der Authentizität zweifelsfrei Hinweise, dass der Anruf nicht vom signalisierten Teilnehmer stammt, darf die Zustellung des Anrufes unterbunden werden.Der Betreiber des Zielnetzes hat für die gemäß Absatz eins, erkennbar gemachten Anrufe die Authentizität der übertragenen Rufnummer des Anrufers sicherzustellen und die Markierung gemäß Absatz eins, zu entfernen. Kann die Authentizität mittels eines dafür geeigneten technischen Verfahrens für einen solchen Anruf nicht sichergestellt werden, ist die Anzeige der Rufnummer zu unterdrücken. Davon ausgenommen sind Anrufe, bei denen trotz Anzeige der Rufnummer keine Gefährdung für den angerufenen Teilnehmer besteht. Ergeben sich im Zuge der Prüfung der Authentizität zweifelsfrei Hinweise, dass der Anruf nicht vom signalisierten Teilnehmer stammt, darf die Zustellung des Anrufes unterbunden werden.