Bundesrecht konsolidiert

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Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 § 124

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 212/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

07.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Spezielle Verhaltensvorschriften

Paragraph 124,
  1. Absatz eins,Bei Nachrichtendiensten, die im Rahmen einer andauernden Interaktion das Senden und Empfangen von mehreren Nachrichten bedingen, wobei die Zahl der Nachrichten im Vorhinein nicht festgelegt ist, stellt der Plattformbetreiber sicher, dass eine Verrechnung nur auf Basis der vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt. Eine Verrechnung der an den Nutzer gesendeten Nachrichten ist in diesem Fall nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Wird bei einem Nachrichtendienst, bei dem hintereinander mehrere verrechnete Nachrichten ohne Aktivität des Nutzers gesendet werden, eine Nachricht mit „Stop“ oder „Stopp“ vom Nutzer gesendet, sind alle Dienste des Nutzers hinter einer Rufnummer unmittelbar zu beenden. Die Nachricht hat für den Nutzer kostenfrei zu sein. Diese Verpflichtung trifft den Plattformbetreiber.
  3. Absatz 3,Der Nutzer ist vom Dienstleister über die Bestimmung des Absatz 2, eindeutig zu informieren.

Im RIS seit

21.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40108327

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