Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung § 5

Kurztitel

Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung der Prüfung und Zusammensetzung der Prüfungskommission

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen, Fachliche Grundlagen und Fachkunde.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Praxisorganisation, Abrechnungswesen und Behandlungsassistenz.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufes.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20006342

Dokumentnummer

NOR40107121

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