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Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 4 am 06.10.2026
§ 6 am 06.10.2026
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 01.07.2010
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung der Prüfung und Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2)
Absatz 2,
Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen, Fachliche Grundlagen und Fachkunde.
(3)
Absatz 3,
Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
(4)
Absatz 4,
Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Praxisorganisation, Abrechnungswesen und Behandlungsassistenz.
(5)
Absatz 5,
Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufes.
Im RIS seit
30.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
20006342
Dokumentnummer
NOR40107121
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/200/P5/NOR40107121
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