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Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten § 2

Kurztitel

Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 20/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ErlWS-VO 2009

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 2,

Die Sterbewahrscheinlichkeiten gemäß Paragraph eins, verschieben sich wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für Männer
    1. Litera a
      des Jahrganges 1937 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um vier Jahre älteren maßgeblich.
    2. Litera b
      des Jahrganges 1938 bis einschließlich des Jahrganges 1946 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um drei Jahre älteren maßgeblich.
    3. Litera c
      des Jahrganges 1947 bis einschließlich des Jahrganges 1953 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre älteren maßgeblich.
    4. Litera d
      des Jahrganges 1954 bis einschließlich des Jahrganges 1961 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr älteren maßgeblich.
    5. Litera e
      des Jahrganges 1970 bis einschließlich des Jahrganges 1978 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich.
    6. Litera f
      des Jahrganges 1979 bis einschließlich des Jahrganges 1989 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich.
    7. Litera g
      des Jahrganges 1990 bis einschließlich des Jahrganges 2002 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich.
    8. Litera h
      des Jahrganges 2003 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um vier Jahre Jüngeren maßgeblich.
  2. Ziffer 2
    Für Frauen
    1. Litera a
      des Jahrganges 1921 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um fünf Jahre älteren maßgeblich.
    2. Litera b
      des Jahrganges 1922 und bis einschließlich des Jahrganges 1935 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um vier Jahre älteren maßgeblich.
    3. Litera c
      des Jahrganges 1936 und bis einschließlich des Jahrganges 1945 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um drei Jahre älteren maßgeblich.
    4. Litera d
      des Jahrganges 1946 und bis einschließlich des Jahrganges 1952 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre älteren maßgeblich.
    5. Litera e
      des Jahrganges 1953 und bis einschließlich des Jahrganges 1960 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um ein Jahr älteren maßgeblich.
    6. Litera f
      des Jahrganges 1970 und bis einschließlich des Jahrganges 1980 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich.
    7. Litera g
      des Jahrganges 1981 und bis einschließlich des Jahrganges 1993 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich.
    8. Litera h
      des Jahrganges 1994 und bis einschließlich des Jahrganges 2010 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich.
    9. Litera i
      des Jahrganges 2011 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um vier Jahre Jüngeren maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20006179

Dokumentnummer

NOR40104035

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/20/P2/NOR40104035

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