Bundesrecht konsolidiert

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Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 196/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Kälte- und Klimatechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Schlagworte

Kältetechnik

Im RIS seit

23.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009

Gesetzesnummer

20006336

Dokumentnummer

NOR40106510

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