Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung § 5

Kurztitel

Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Werkstoffkunde, Technologie und Angewandte Mathematik.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20006328

Dokumentnummer

NOR40106421

Navigation im Suchergebnis