Bundesrecht konsolidiert

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Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 194/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Geschäftsfall.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

20.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009

Gesetzesnummer

20006327

Dokumentnummer

NOR40106400

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