Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildungsstandardsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
08.12.2020
Außerkrafttretensdatum
08.09.2023
Abkürzung
BiStV
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Funktionen der Bildungsstandards
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bildungsstandards sollen Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts und über Entwicklungspotentiale des österreichischen Schulwesens liefern. Darüber hinaus sollen sie
eine nachhaltige Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht bewirken,
durch konkrete Vergleichsmaßstäbe die bestmögliche Diagnostik als Grundlage für individuelle Förderung sicher stellen und
wesentlich zur Qualitätsentwicklung in der Schule beitragen.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrerinnen und Lehrer den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 1).Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrerinnen und Lehrer den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer eins,).
(3)Absatz 3,Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Zum Zweck der Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu den definierten Lernzielen und mit dem Ziel der Förderplanung sind in der 3. und 4. sowie der 7. und 8. Schulstufe Kompetenzerhebungen durchzuführen. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 2). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen.Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Zum Zweck der Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu den definierten Lernzielen und mit dem Ziel der Förderplanung sind in der 3. und 4. sowie der 7. und 8. Schulstufe Kompetenzerhebungen durchzuführen. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer 2,). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen.
(4)Absatz 4,Die basierend auf den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen gesetzten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sindzu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3).Die basierend auf den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen gesetzten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sindzu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer 3,).
Im RIS seit
09.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20006166
Dokumentnummer
NOR40228262