Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsstandardsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsstandardsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 1/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 548/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

08.12.2020

Außerkrafttretensdatum

08.09.2023

Abkürzung

BiStV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Funktionen der Bildungsstandards

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bildungsstandards sollen Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts und über Entwicklungspotentiale des österreichischen Schulwesens liefern. Darüber hinaus sollen sie
    1. Ziffer eins
      eine nachhaltige Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht bewirken,
    2. Ziffer 2
      durch konkrete Vergleichsmaßstäbe die bestmögliche Diagnostik als Grundlage für individuelle Förderung sicher stellen und
    3. Ziffer 3
      wesentlich zur Qualitätsentwicklung in der Schule beitragen.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrerinnen und Lehrer den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer eins,).
  3. Absatz 3,Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Zum Zweck der Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu den definierten Lernzielen und mit dem Ziel der Förderplanung sind in der 3. und 4. sowie der 7. und 8. Schulstufe Kompetenzerhebungen durchzuführen. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer 2,). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen.
  4. Absatz 4,Die basierend auf den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen gesetzten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sindzu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer 3,).

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20006166

Dokumentnummer

NOR40228262

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/1/P3/NOR40228262

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